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Schutzmaßregeln.
8 11.
Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten können für die Dauer der
Krankheitsgefahr Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln nach Maßgabe der 88 12 bis 21 polizeilich
angeordnet werden.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
8 12.
Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen können einer Beobachtung unter-
worfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem
Zwecke nur bei Personen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder
gewohnheitsmäßig umherziehen.
8 18.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den AUmfang ihres Bezirkes ober für Teile desselben
anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer
Ankunft in Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit
ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu melden sind.
§5 14.
Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen kann eine Absonderung ange-
ordnet werden.
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den
zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt und
eine Verbreitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, in-
soweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem
Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankbeit
gestattet. Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die nach dem
Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht ge-
troffen, so kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schädi-
gung des Kranken für zulässig erklärt, die Aberführung des Kranken in ein geeignetes Krankenhaus
oder in einen anderen geeigneten alnterkunftsraum angeordnet werden.
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen finden die Bestimmungen
des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen
nicht in demselben Raume mit kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige Per-
sonen dürfen in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen nur untergebracht werden, so-
weit der beamtete Arzt es für zulässig hält.
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, können kenntlich ge-
macht werden.
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Werkehrsbeschränkungen angeorbnet werden.
§ 15.
Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Gezirke, welche von einer gemeingefährlichen
Krankheit befallen oder bedroht sind,
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie hin-
sichtlich des Bertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten,
eine gesundheitspolizeiliche Aberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der
Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuorbnen; die Ausfuhr von Gegenständen der
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