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8 2.
Das Witwengeld beträgt jährlich dreißig vom Hundert der von dem Staatsbeamter
zuletzt bezogenen Besoldung, höchstens jedoch 5000 M.
§ 3.
Das Waisengeld beträgt jährlich:
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Ver-
storbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, 15 vom Hundert des
Witwengeldes, jedoch darf das gesamte Waisengeld 50 vom Hundert des Witwen-
geldes nicht übersteigen;
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des
Witwengeldes, jedoch darf das gesamte Waisengeld den Betrag des Witwen-
geldes nicht übersteigen.
Übersteigt der Gesamtbetrag der Waisengelder die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu-
lässigen Höchstbeträge, so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Der Jahresbetrag eines Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung
durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
s 4.
Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des
Ruhegehaltes übersteigen, zu dem der Verstorbene berechtigt war oder berechligt ge-
wesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Ergibt sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden
die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gekürzt.
8 5.
Nach dem Ausscheiden eines Witwen= oder Waisengeldberechtigten erhöht sich
das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne des
folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht in vollem Genusse der ihnen nach
88 2 bis 4 gebührenden Beträge befinden.
§ 6.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem ver-
storbenen Staatsbeamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden
und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwen-
eldes zu verschaffen.
zw verschaffen. . auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe und die hinter-
bliebenen Kinder eines aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Staatsbeamten aus einer
Ehe, die erst nach der Versotzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist.