Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 2. 
Das Witwengeld beträgt jährlich dreißig vom Hundert der von dem Staatsbeamter 
zuletzt bezogenen Besoldung, höchstens jedoch 5000 M. 
§ 3. 
Das Waisengeld beträgt jährlich: 
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Ver- 
storbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, 15 vom Hundert des 
Witwengeldes, jedoch darf das gesamte Waisengeld 50 vom Hundert des Witwen- 
geldes nicht übersteigen; 
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des 
Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des 
Witwengeldes, jedoch darf das gesamte Waisengeld den Betrag des Witwen- 
geldes nicht übersteigen. 
Übersteigt der Gesamtbetrag der Waisengelder die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu- 
lässigen Höchstbeträge, so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Der Jahresbetrag eines Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung 
durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
s 4. 
Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des 
Ruhegehaltes übersteigen, zu dem der Verstorbene berechtigt war oder berechligt ge- 
wesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Ergibt sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden 
die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
8 5. 
Nach dem Ausscheiden eines Witwen= oder Waisengeldberechtigten erhöht sich 
das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne des 
folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht in vollem Genusse der ihnen nach 
88 2 bis 4 gebührenden Beträge befinden. 
§ 6. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem ver- 
storbenen Staatsbeamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden 
und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwen- 
eldes zu verschaffen. 
zw verschaffen. . auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe und die hinter- 
bliebenen Kinder eines aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Staatsbeamten aus einer 
Ehe, die erst nach der Versotzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist.
	        
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