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87.
Witwen= und Waisengeld können vom Staatsministerium versagt werden, wenn
der verstorbene Staatsbeamte die nach § 18 des Staatsbeamtengesetzes vom 21. Juni 1909
erforderliche Anzeige unterlassen hat.
88.
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines kündbar ange-
stellt gewesenen Staatsbeeamten kann mit landesherrlicher Genehmigung Witwen= und
Waisengeld bis zum vollen gesetzlichen Betrage bewilligt werden, falls dem Verstorbenen
nach § 36 Abs. 4 des Staatsbeamtengesetzes Ruhegehalt bewilligt worden ist oder hätte
bewilligt werden können.
§ 9.
Die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der
Zeit, für die die Witwe und die Abkömmlinge des verstorbenen Staatsbeamten dessen
Besoldung, Warte= oder Ruhegehalt nach § 53 Abs. 1 des Staatsbeamtengesetzes zu
beziehen hatten. Für Waisen jedoch, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind,
beginnt die Zahlung des Waisengeldes nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt.
. 10.
Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt.
Die Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes und die Bestimmung darüber,
an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch das Staatsministerium.
11.
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet
oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das
18. Lebensjahr vollendet;
3. für jeden Berechtigten, wenn er zum Tode, zu Zuchthaus, zum Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte oder zur Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
verurteilt wird, mit dem Ablaufe des Monats, in dem die Verurteilung rechts-
kräftig wird.
8 12.
Ehelichen oder legitimierten Kindern verstorbener verdienter Staatsbeamter, die
keine Witwengeld beziehende Mutter mehr haben, und die vermögenslos und ohne ihre
Schuld zu hinlänglichem Erwerb unfähig sind, kann mit landesherrlicher Genehmigung
widerruflich Waisengeld bis zum vollen gesetzlichen Betrage bewilligt werden, ohne Rück-
sicht darauf, daß sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.