Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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87. 
Witwen= und Waisengeld können vom Staatsministerium versagt werden, wenn 
der verstorbene Staatsbeamte die nach § 18 des Staatsbeamtengesetzes vom 21. Juni 1909 
erforderliche Anzeige unterlassen hat. 
88. 
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines kündbar ange- 
stellt gewesenen Staatsbeeamten kann mit landesherrlicher Genehmigung Witwen= und 
Waisengeld bis zum vollen gesetzlichen Betrage bewilligt werden, falls dem Verstorbenen 
nach § 36 Abs. 4 des Staatsbeamtengesetzes Ruhegehalt bewilligt worden ist oder hätte 
bewilligt werden können. 
§ 9. 
Die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der 
Zeit, für die die Witwe und die Abkömmlinge des verstorbenen Staatsbeamten dessen 
Besoldung, Warte= oder Ruhegehalt nach § 53 Abs. 1 des Staatsbeamtengesetzes zu 
beziehen hatten. Für Waisen jedoch, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, 
beginnt die Zahlung des Waisengeldes nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt. 
. 10. 
Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. 
Die Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes und die Bestimmung darüber, 
an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch das Staatsministerium. 
11. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet 
oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das 
18. Lebensjahr vollendet; 
3. für jeden Berechtigten, wenn er zum Tode, zu Zuchthaus, zum Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder zur Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
verurteilt wird, mit dem Ablaufe des Monats, in dem die Verurteilung rechts- 
kräftig wird. 
8 12. 
Ehelichen oder legitimierten Kindern verstorbener verdienter Staatsbeamter, die 
keine Witwengeld beziehende Mutter mehr haben, und die vermögenslos und ohne ihre 
Schuld zu hinlänglichem Erwerb unfähig sind, kann mit landesherrlicher Genehmigung 
widerruflich Waisengeld bis zum vollen gesetzlichen Betrage bewilligt werden, ohne Rück- 
sicht darauf, daß sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
	        
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