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Sterbevierteljahr folgenden Kalendervierteljahrs ist ihnen aus der Staatskasse der
Betrag der pensionsfähigen Besoldung des Verstorbenen einschließlich des Betrags
zu gewähren, der bei Berechnung des Ruhegehaltes für die freie Wohnung oder
die Wohnungsentschädigung der pensionsfähigen Besoldung hinzuzurechnen ist.
Hat sich der Lehrer bei seinem Tode im Warte- oder Ruhestande befunden, so
haben die Witwe und die Abkömmlinge bis zum Ablauf des auf das Sterbeviertel-
jahr folgenden Kalendervierteljahrs den Warte= oder Ruhegehalt zu beziehen. Ist
jedoch der im Wartestande befindliche Lehrer bei seinem Tode noch im Genusse des
Stelleinkommens gewesen, so tritt für die Zeit, innerhalb deren der Verstorbene
zum Weiterbezuge des Stelleinkommens berechtigt gewesen wäre, das Stelleinkommen
nebst den pensionsfähigen Alters= und Dienstzulagen an die Stelle des Wartegehalts.
Hat der Lehrer bedürftige Eltern, Geschwister, Stief= oder Pflegekinder hinter-
lassen, die von ihm erhalten oder wesentlich unterstützt wurden, so können, wenn
eine Witwe und Abkömmlinge nicht vorhanden sind, die in Abs. 1 und 2 bezeich-
neten Bezüge mit landesherrlicher Genehmigung auf die gleiche Dauer ganz oder zum
Teil fortgewährt werden. Dasselbe kann geschehen, wenn und soweit der Nachlaß
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Wer die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge zu erheben hat, bestimmt mit
Ausschluß des Rechtswegs das Staatsministerium.
Zahlungen, die der Verstorbene auf Besoldung, Warte= oder Ruhegehalt bereits
erhalten hat, sind anzurechnen.
§ 7.
Soweit den Hinterbliebenen nach § 6 das Stelleinkommen fortzugewähren
ist, sind sie auch im Genusse der Dienstwohnung zu belassen. Wird ein Vikar
zur Verwaltung der erledigten Stelle bestellt, so haben sie ihm, wenn das Schul-
amt dies anordnet, einen angemessenen Teil der Dienstwohnung einzuräumen.
8 8.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1911 in Kraft.
Auf die Ansprüche der Hinterbliebenen solcher Lehrer, die vor dem 1. Januar
1911 verstorben sind, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
Ist ein Lehrer auf Grund der Bestimmung in § 3 Abs. 2 des Statuts der
Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogtum
Sachsen vom 19. Dezember 1884 vor dem 1. Januar 1911 aus der Pensions-
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