Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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29| II. Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 
(Regierungsblatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude- 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage 
von sieben Zehnteln einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit 
der 1. Mai 1911 bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, sieben 
Zehntel der aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen 
vom 1. Mai d. J. an (§ 106 des gedachten Gesetzes) an die Stenereinnahmen 
abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Stenereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung 
zu übersenden. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der 
Ausführungsverordnung vom 18. Angust 1909 (Regierungsblatt S. 235) zu 
verfahren. 
Weimar, den 1. April 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
(30] UI. Dem zum Generalkonsul der Französischen Republik mit dem Amtssitz 
in Leipzig ernannten Herrn Adrien Clôment Laurent Cochelet ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 31. März 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Paulssen. 
(31| IV. Auf Grund des § 2 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1872 
zum Gesetz über den Unterstützungswohnsitz (Regierungsblatt S. 46) haben wir 
den Rechtsanwalt Dr. Bruno Krehan in Weimar zum geschäftsführenden Mitgliede 
der Landarmenkommission bestellt. 
Die Landarmenkommission besteht nunmehr aus den vortragenden Räten im 
unterzeichneten Ministerialdepartement Regierungsra Dr. Hausmann als Vor- 
ge
	        
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