Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden, soweit nicht eine Bestrafung 
nach den allgemeinen Strafgesetzen verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 J#“oder 
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Der gleichen Strafe verfällt, wer ein Grenzzeichen beschädigt oder unbefugt setzt. 
Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die Verrückung, Ent- 
fernung oder Beschädigung des Grenzzeichens dem Vermessungsamte, dem Gemeinde- 
vorstand oder den Feldgeschworenen alsbald angezeigt wird. 
8 10. 
Die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 finden auf die Vermarkung von Flur- 
grenzen sinngemäße Anwendung. Als Beteiligte gelten dabei die Gemeinden. 
8 11. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen des Vermessungsamts inner— 
halb ihres Gemeindebezirks die erforderlichen Ladungen zu den Verhandlungen des 
Vermessungsamts zu veranlassen und zu den Verhandlungen im Orte auf Erfor- 
dern ein geeignetes Geschäftszimmer unentgeltlich bereitzustellen. 
8 12. 
Das Staatsministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder— 
lichen Bestimmungen. 
8 13. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Höchste Ver— 
ordnung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 26. Januar 1911. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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