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Abschnitt II.
Vorbereitung der Aufstellung des neuen Grundstenerkatasters
aus Anlaß einer Neumessung.
5.
der 94K uleltng . Ist die Aufstellung eines neuen Grundsteuerkatasters aus Anlaß
einer im Wege der Landesvermessung erfolgten Neumessung eines Be-
zirks angeordnet, so hat das Vermessungsamt das Grundsteuerkataster in
Führung zu nehmen, falls dies bis dahin noch nicht geschehen ist.
Das Vermessungsamt hat die Grundstücksnummern der neuen Flur-
karte in das Grundsteuerkataster und das Fundbuch neben den bisherigen
Grundstücksnummern mit farbiger Tinte einzutragen und das Grund-
steuerkataster mit Benutzung der gerichtlichen Grundakten hinsichtlich der
seit der letzten Prüfung vorgekommenen Eigentumsveränderungen zu prüfen.
8 6.
Aufstellung der Besitz- Hierauf ist ein Verzeichnis nach Muster I anzulegen, worin unter
" ger ## dem Namen eines jeden Eigentümers die ihm gehörigen Grundstücke mit
æ Angaben über die Grundsteuer und den Eigentumserwerb übersichtlich
zusammengestellt sind.
Auf den einzelnen Konten sind die Grundstücke nach ihrer Nummer—
folge aufzuführen; nur bei gebundenen Gütern ist die Hofreite den übrigen
Grundstücken, die jedoch gleichfalls nach ihrer Nummerfolge aufzuführen
sind, voranzustellen.
Zu den Besitzkonten ist ein Verzeichnis der Kontoinhaber mit Grund-
. steuernachweis nach Muster ll anzulegen.
.
gw
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Vervollständigung und Sodann hat das Vermessungsamt in dem Gemeindebezirk in per-
Prüsung der nenen Ilur, sönlicher Verhandlung mit jedem einzelnen Grundeigentümer oder seinem
buchsentwurfs.. Beauftragten und im Beisein der Feldgeschwornen die neue Flurkarle
und den Entwurf des neuen Fundbuchs auf Grund der von den Be-
teiligten vorzulegenden Erwerbsurkunden oder des Rezesses oder Plaues,
des bisherigen Grundsteuerkatasters und Fundbuchs sowie der bisherigen
Flurkarte zu prüfen. Bei dieser Prüfung sind auf der neuen Flurkarte