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Grundstener
regulierungen aus Aulaß
§ 9.
Im Anschluß an die nach § 7 vorzunehmende Prüfung sind die
der Neukatastrierung in der neuen Flurkarte und im Fundbuchsentwurfe noch nicht nach-
Eintragung der Grund-
sten erveränderungen
in die Besitzkonten.
der g-n ebe #iffe
—. G.
gewiesenen Gebäude= und Kulturveränderungen aufzumessen und die
hiernach erforderlichen Grundsteuerregulierungen vorzunehmen.
Diese sowie die sonstigen bei Aufstellung eines neuen Grundsteuer-
katasters vorkommenden Grundsteuerregulierungen, Neubesteuerungen,
Grundsteuerabschreibungen, ÜUbertragungen und Verteilungen sind nach
den bestehenden allgemeinen Vorschriften auszuführen.
8 10.
Die während des Katastrierungsverfahrens eintretenden Grundsteuer-
veränderungen sind in die Besitzkonten (§ 6 und Muster I) bei den be-
treffenden Grundstücksnummern mit einem Hinweis auf die einschlagenden
Aktenstellen in Spalte 6 einzutragen. In die Spalten 4 und 5 des
Namensverzeichnisses der Kontoinhaber (§ 6 Schlußsatz und Muster 1#)
sind die bei jedem Konto vorkommenden Grundsteuerveränderungen ge-
trennt nach Ab= und Zugängen summarisch einzutragen. Zugleich ist
in der Spalte 6 die nunmehrige Kontosteuersumme einzustellen (vergl.
Muster II). Bei Aufrechnung der Spalte 3 muß der bisherige und bei
Aufrechnung der Spalte 6 der nunmehrige Grundsteuerlieferungsbetrag
des Bezirks sich ergeben.
Abschnitt III.
Aufstellung der Güterverzeichnisse.
§ 11.
Nach Beseitigung der im Laufe des Verfahrens hervorgetretenen An-
stände ist für jeden Kontoinhaber ein Verzeichnis seiner Grundstücke auf-
V. zustellen (Güterverzeichnis Muster III A und B).
Die Güterverzeichnisse müssen alle Angaben enthalten, die nach § 1
in das Grundsteuerkataster aufzunehmen sind. Soweit die Besitzkonten
diese Angaben nicht aufweisen, sind letztere dem Fundbuchsentwurfe und
uötigenfalls dem bisherigen Grundsteuerkataster zu entnehmen.