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Hierbei sind jedoch nur gerichtlich bestätigte Eigentumsveränderungen,
Grundstücksvereinigungen und Teilungen, deren Ab= und Zuschreibung
im Grundsteuerkataster erfolgt ist, zu berücksichtigen.
8 12.
Die Bezeichnung der Grundstückseigentümer in den Güterverzeich-Gezeichnung des Eigen-
nissen hat nach dem bisherigen Grundsteuerkataster, den Erwerbsurkunden Gtkemers i den.
oder dem Zusammenlegungs-Rezesse oder Plane zu erfolgen.
Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Ministerial-
verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 12. März 1908, finden
entsprechende Anwendung.
8 13.
In den Güterverzeichnissen werden die Grundstücke der Nummer= Anordnung der Grund-
folge nach geordnet. Ein gebundenes Gut ist jedoch an erster Stelle stüche in zen ter-
aufzuführen; dabei ist die Hofreite den übrigen Grundstücken, die gleich-
falls nach der Nummerfolge aufzuführen sind, voranzustellen. Zu dem
gebundenen Gute gehörige Grundstücke anderer Fluren sind unter der
Überschrift „Hierzu in der Flur .... . ... " an letzter Stelle an-
zufügen. Nachfolgende ledige Grundstücke sind durch die Überschrift
„Ledige Grundstücke“ kenntlich zu machen (vergl. Muster III C).
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Über Grundstücke und Grundstücksteile, die in dem Grundsteuer- Besondere
kataster einer anderen Flur gebucht sind, werden besondere Güterverzeich- Guterverzeichnise.
nisse aufgestellt (vergl. Muster III D und E). In dem Fundbuchs-
entwurf ist bei derartigen Grundstücken und Grundstücksteilen darauf # 6%
hinzuweisen, daß sie in dem Grundsteuerkataster einer anderen Flur ge- '
bucht sind.
§ 15.
Gemeinschaftliches Eigentum wird in ein besonderes Güterverzeichnis- „Eüterverdeichuise
ausgenommen und zwar auch dann, wenn ein Bruchteil des Eigentums 5er 9 echafeliches
an einem Grundstücke zu einem gebundenen Gute gehört. In diesem
Falle ist in dem besonderen Güterverzeichnis auf das Güterverzeichnis
für das gebundene Gut und in diesem auf jenes zu verweisen (vergl.
Muster III F und 6). r.
13. L