Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Berücksichtigung 
besonderer fiskalischer 
Interessen. 
Ordnung der Güter- 
verzeichnisse. 
Stenerstocksnachweis. 
kronfiskalischer Grundbesitz unter der Bezeichnung „Großherzoglich Säch- 
sischer Kammerfiskus (Kronfiskus)“ aufzuführen. 
Soweit sich wegen Einführung dieser Bezeichnungen eine Berich- 
tigung von Urkunden nötig macht, ist diese bei dem Amtsgerichte zu be- 
antragen. 
8 21. 
Ist ein besonderes fiskalisches Interesse daran anzunehmen, daß 
Wege, Gräben, Wasserläufe und ähnliche Anlagen, die nicht im fis- 
kalischen Eigentume stehen, in bestimmter Weise bezeichnet werden, z. B. 
als Holzabfuhrweg, Entwässerungsgraben, so hat das Vermessungsamt 
sich zunächst mit der zur Vertretung der fiskalischen Interessen berufenen 
Behörde in Verbindung zu setzen. Wird die Aufnahme der Bezeichnung 
in das Güterverzeichnis beantragt, so hat sie zu erfolgen, wenn die übrigen 
Beteiligten, die darüber zu hören sind, Widerspruch nicht erheben. 
§ 22. 
Die Güterverzeichnisse sind mit fortlaufenden Nummern zu be- 
zeichnen. Voranzustellen sind die Güterverzeichnisse der juristischen Per- 
sonen des öffentlichen Rechts (Reichsfiskus, Kronfiskus, Staatsfiskus, 
Kammerfiskus, Fisci anderer Bundesstaaten, Gemeinden, Kirchen, Schulen 
usw.). Diesen haben sich sodann die Güterverzeichnisse der anderen Grund- 
stückseigentümer nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen anzu- 
schließen. Ein etwaiges Güterverzeichnis über herrenlose Grundstücke tritt 
an letzte Stelle. 
Die nach § 14 aufgestellten besonderen Güterverzeichnisse werden 
mit besonderen fortlaufenden Nummern versehen und nach den Grund- 
steuerkatastern geordnet, in denen die Grundstücke und Grundstücksteile 
gebucht sind. 
8 23. 
Nach der Nummerfolge der Güterverzeichnisse ist eine Aufstellung 
sämtlicher Kontoinhaber mit Angabe der Gesamtbeträge der Grundsteuern 
Die Aufrechnung der Gesamtbeträge muß den terminlichen Grund- 
— fertigen (Steuerstocksnachweis Muster IV). 
- 
steuerlieferungsbetrag des Bezirks ergeben.
	        
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