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Berücksichtigung
besonderer fiskalischer
Interessen.
Ordnung der Güter-
verzeichnisse.
Stenerstocksnachweis.
kronfiskalischer Grundbesitz unter der Bezeichnung „Großherzoglich Säch-
sischer Kammerfiskus (Kronfiskus)“ aufzuführen.
Soweit sich wegen Einführung dieser Bezeichnungen eine Berich-
tigung von Urkunden nötig macht, ist diese bei dem Amtsgerichte zu be-
antragen.
8 21.
Ist ein besonderes fiskalisches Interesse daran anzunehmen, daß
Wege, Gräben, Wasserläufe und ähnliche Anlagen, die nicht im fis-
kalischen Eigentume stehen, in bestimmter Weise bezeichnet werden, z. B.
als Holzabfuhrweg, Entwässerungsgraben, so hat das Vermessungsamt
sich zunächst mit der zur Vertretung der fiskalischen Interessen berufenen
Behörde in Verbindung zu setzen. Wird die Aufnahme der Bezeichnung
in das Güterverzeichnis beantragt, so hat sie zu erfolgen, wenn die übrigen
Beteiligten, die darüber zu hören sind, Widerspruch nicht erheben.
§ 22.
Die Güterverzeichnisse sind mit fortlaufenden Nummern zu be-
zeichnen. Voranzustellen sind die Güterverzeichnisse der juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts (Reichsfiskus, Kronfiskus, Staatsfiskus,
Kammerfiskus, Fisci anderer Bundesstaaten, Gemeinden, Kirchen, Schulen
usw.). Diesen haben sich sodann die Güterverzeichnisse der anderen Grund-
stückseigentümer nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen anzu-
schließen. Ein etwaiges Güterverzeichnis über herrenlose Grundstücke tritt
an letzte Stelle.
Die nach § 14 aufgestellten besonderen Güterverzeichnisse werden
mit besonderen fortlaufenden Nummern versehen und nach den Grund-
steuerkatastern geordnet, in denen die Grundstücke und Grundstücksteile
gebucht sind.
8 23.
Nach der Nummerfolge der Güterverzeichnisse ist eine Aufstellung
sämtlicher Kontoinhaber mit Angabe der Gesamtbeträge der Grundsteuern
Die Aufrechnung der Gesamtbeträge muß den terminlichen Grund-
— fertigen (Steuerstocksnachweis Muster IV).
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steuerlieferungsbetrag des Bezirks ergeben.