Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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831. 
Nachdem die Güterverzeichnisse aus Anlaß der begründeten Ein- Berichtigung der Flur- 
wendungen berichtigt worden sind, ist soweit dies nötig, auch der Fund- guskekentes, 
buchsentwurf, einschließlich seines Abschlusses, sowie die Flurkarte richtig- 
zustellen. 
8 32. 
Über unerledigt gebliebene Einwendungen entscheidet das Vermessungs- Vehandlung unerledigt 
amt. Gegen die Entscheidung findet binnen der Frist von einem Monat ““ 
seit der Zustellung Beschwerde an das Staatsministerium statt. 
Der durch Entscheidung festgestellte Eigentumsstand kann jedoch auf 
Grund eines in einem Rechtsstreite zwischen den Beteiligten ergehenden 
rechtskräftigen gerichtlichen Urteils berichtigt werden. 
8 33. 
Die Güterverzeichnisse, deren jedes nunmehr das Konto des Grund= Entwurf des Grund- 
stückseigentümers bildet, sind hierauf mit Ausnahme der nach § 14 auf- süerkatasters. 
gestellten besonderen Güterverzeichnisse, unter Voranstellung eines Titel- 
blattes (Muster V) und des Steuerstocksnachweises (§ 23) nach der Num- A 1 
merfolge zusammenzufassen, wobei jeder Band für sich besondere Blatt- · 
zahlen erhält. Sie bilden den Entwurf des neuen Grundsteuerkatasters, 
in den Veränderungen nicht mehr einzutragen sind. 
Im Steuerstocksnachweise sind Band= und Blattzahlen des Ent- 
wurfs nachzutragen. 
Die besonderen Güterverzeichnisse sind lediglich zu den Katastrie- 
rungsakten zu nehmen. 
Abschnitt V. 
Aufertigung der Reinschriften des Grundsteuerkatasters und 
des Fundbuchs. 
8 34. 
Von dem Entwurfe des Fundbuchs und des Grundsteuerkatasters Einricheng der Rein- 
nebst Steuerstocksnachweis ist je eine Reinschrift anzufertigen. In der schristen. 
Reinschrift des Grundstenerkatasters, die den ursprünglichen Bestand der 
1911 14
	        
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