8 86.
Auf Grund des neuen Grundsteuerkatasters, jedoch lediglich unter
Berücksichtigung der noch in Geltung befindlichen Angaben, ist ein neues
Grundsteuerheberegister nebst alphabetischem Namensverzeichnis und einer
Aufrechnung der einzelnen Kontosteuerbeträge, die den feststehenden Grund-
steuerlieferungsbetrag ergeben muß, nach Maßgabe der bestehenden Vor-
schriften (vergl. Anlage B zu der Steuererhebungsverordnung vom
12. Februar 1901) aufzustellen.
837.
Zwecks Prüfung des neuen Grundsteuerkatasters und des neuen
Grundsteuerheberegisters hat das Vermessungsamt
den Fundbuchsentwurf,
den Entwurf des Grundsteuerkatasters,
die Reinschrift des Fundbuchs,
die Reinschrift des Grundsteuerkatasters,
das neue Grundsteuerheberegister,
die alte und neue Flurkarte,
das bisherige Fundbuch,
das bisherige Grundsteuerkataster,
das Verzeichnis der Grundsteuer-Ab= und Zuschreibefälle,
10. die Katastrierungsakten,
11. die Grundsteuerakten,
12. die Akten über Teilungen und Vereinigungen,
13. die Grenzfeststellungsakten
an den Vermessungsdirektor mit erläuterndem Bericht abzugeben.
38.
Der Vermessungsdirektor hat das bei der Nenkatastrierung einge-
haltene Verfahren sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der sämtlichen
Angaben des neuen Grundsteuerkatasters zu prüfen. Sodann hat er dem
Vermessungsamte die eingereichten Unterlagen zurückzugeben und etwa
hervorgetretene Anstände durch dieses beseitigen zu lassen.
Machen sich hierbei Abänderungen in den Güterverzeichnissen nötig,
so sind letztere entweder mit farbiger Tinte zu berichtigen oder neu
aufzustellen. Hinsichtlich der berichtigten oder neu aufgestellten Güter-
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Aufstellung eines
neuen Grundstener-
heberegisters.
Prüfung des neuen
Grundsteuerkatasters
durch den
Vermessungsdirektor.