Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

8 86. 
Auf Grund des neuen Grundsteuerkatasters, jedoch lediglich unter 
Berücksichtigung der noch in Geltung befindlichen Angaben, ist ein neues 
Grundsteuerheberegister nebst alphabetischem Namensverzeichnis und einer 
Aufrechnung der einzelnen Kontosteuerbeträge, die den feststehenden Grund- 
steuerlieferungsbetrag ergeben muß, nach Maßgabe der bestehenden Vor- 
schriften (vergl. Anlage B zu der Steuererhebungsverordnung vom 
12. Februar 1901) aufzustellen. 
837. 
Zwecks Prüfung des neuen Grundsteuerkatasters und des neuen 
Grundsteuerheberegisters hat das Vermessungsamt 
den Fundbuchsentwurf, 
den Entwurf des Grundsteuerkatasters, 
die Reinschrift des Fundbuchs, 
die Reinschrift des Grundsteuerkatasters, 
das neue Grundsteuerheberegister, 
die alte und neue Flurkarte, 
das bisherige Fundbuch, 
das bisherige Grundsteuerkataster, 
das Verzeichnis der Grundsteuer-Ab= und Zuschreibefälle, 
10. die Katastrierungsakten, 
11. die Grundsteuerakten, 
12. die Akten über Teilungen und Vereinigungen, 
13. die Grenzfeststellungsakten 
an den Vermessungsdirektor mit erläuterndem Bericht abzugeben. 
38. 
Der Vermessungsdirektor hat das bei der Nenkatastrierung einge- 
haltene Verfahren sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der sämtlichen 
Angaben des neuen Grundsteuerkatasters zu prüfen. Sodann hat er dem 
Vermessungsamte die eingereichten Unterlagen zurückzugeben und etwa 
hervorgetretene Anstände durch dieses beseitigen zu lassen. 
Machen sich hierbei Abänderungen in den Güterverzeichnissen nötig, 
so sind letztere entweder mit farbiger Tinte zu berichtigen oder neu 
aufzustellen. Hinsichtlich der berichtigten oder neu aufgestellten Güter- 
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e deoe — 
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Aufstellung eines 
neuen Grundstener- 
heberegisters. 
Prüfung des neuen 
Grundsteuerkatasters 
durch den 
Vermessungsdirektor.
	        
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