Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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2. Schließt die Ausführung des einen Plans die des andern aus, 
so ist dies auf dem späteren Plan und, wenn der frühere bei— 
gebracht werden kann, auch auf diesem zu vermerken.) 
In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 ist in der dem späteren Plane 
beizugebenden Handzeichnung die frühere, noch nicht ausgeführte Teilung 
gelb einzutragen. (Vgl. Muster IX). 
8 65. 
Atalerunu. Die Vorschriften der §§ 53 und 54 finden auf Neukatastrierungs- 
vereinigung. pläue über Vereinigungen von Grundstücken entsprechende Anwendung. 
8 56. 
wlstlrune Von zl) Stimmt die Grundstücksbeschreibung in dem zur gerichtlichen Be- 
stücksbeschreibung. stätigung vorgelegten Neukatastrierungsplane mit den bei dem Amts- 
gerichte vorhandenen Unterlagen nicht überein, so hat dieses vor der Be- 
stätigung die Abweichung aufzuklären. 
§ 57. 
Teilwei B äti b 1 1 - I« 0·80 di u 22 
5— t weusg Von mehreren in einem Neukatastrierungsplaue festgestellten Ande 
blans. rungen dürfen einzelne nur nach vorherigem Einbenehmen mit dem 
Vermessungsamte bestätigt werden. 
8 68. 
— rrn e 1. Grundstücke, die infolge von Teilungen neu entstehen, sind ohne 
aungen. Anwendung von Buchstaben und ohne Zusammenfassung von Zahlen, 
mittels deutscher Ziffern mit neuen Nummern zu versehen, die an die 
jeweils letzte Grundstücksnummer der Flur anschließen und in un— 
unterbrochener Folge fortlaufen. Einem aus einer Teilung hervor— 
gegangenen Grundstücke kann jedoch die alte Nummerbezeichnung bei— 
gelegt werden, wenn eine Eigentumsveränderung daran nicht eintritt 
und Verwirrung nicht zu besorgen ist. 
2. Dasselbe gilt für Grundstücke, die durch Vereinigung mehrerer Grund— 
stücke oder durch Vereinigung von Grundstücken mit Teilen an— 
derer Grundstücke neu entstehen. 
Anmerkung. 
*) Wirb beispielsweise nach dem späteren Plan nur die Restfläche, die sich aus dem früheren 
ergibt, geteilt, so liegt Fall 1 vor. Dagegen ist Fall 2 gegeben, wenn nach dem späteren Plan 
ungeachtet des früheren, das ganze Grundstück geteilt wird, und zwar gleichviel, ob die bei der 
früheren Tellung vorgesehenen Grenzlinien durch die spätere verändert werden oder nicht.
	        
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