(Gerichtsschreiberordnung.) 731
die Bekanntmachung vom 3. Juli 1880 (Regierungsblatt S. 141) über
die Zusammensetzung der Prüfungskommission, soweit sie sich auf die
Gerichtsschreiber= und Gerichtsschreibergehilfenprüfung bezieht,
die Bekanntmachung über die Feststellung der Prüfungsergebnisse vom
24. März 1883 (Regierungsblatt S. 39),
die Verordnung, betreffend die Zulassung zur Gerichtsschreiber= und Gerichts-
schreibergehilfenprüfung vom 27. April 1910 (Regierungsblatt S. 123).
Zugunsten von Anwärtern, die vor dem 1. Mai 1910 um Zulassung zum
Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreibergehilfenprüfung nachgesucht haben,
bleibt der letzte Absatz der Verordnung vom 27. April 1910 auch weiter in Kraft.
Ein Anwärter, der auf Grund dieser Vergünstigung sich der Gerichtsschreiber-
prüfung unterziehen will, muß sich jedoch binnen drei Jahren zur Prüfung melden;
die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anwärter frühestens zugelassen
werden könnte, wenn aber dieser Zeitpunkt beim Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits eingetreten war, am 1. Januar 1913.
Weimar, den 21. August 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
RKotbe.
(Nr. 112.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung von Abgaben zu den Verbands-
kassen der Viehbesitzer.
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Regierungs-
blatt S. 205 — zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Ent-
schädigungen wird
eine ein fache Abgabe von zehn Pfennig für jedes Stück Pferd, Esel,
Maulesel, Maultier und Fohlen
un
eine einfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 20. Sep-
tember 1912 (§ 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten Höhe für
jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zu den Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. November ds. Is. von den Vieh-
besitzern zu erheben und beizubringen sind. Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezug-
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