Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Gerichtsschreiberordnung.) 731 
die Bekanntmachung vom 3. Juli 1880 (Regierungsblatt S. 141) über 
die Zusammensetzung der Prüfungskommission, soweit sie sich auf die 
Gerichtsschreiber= und Gerichtsschreibergehilfenprüfung bezieht, 
die Bekanntmachung über die Feststellung der Prüfungsergebnisse vom 
24. März 1883 (Regierungsblatt S. 39), 
die Verordnung, betreffend die Zulassung zur Gerichtsschreiber= und Gerichts- 
schreibergehilfenprüfung vom 27. April 1910 (Regierungsblatt S. 123). 
Zugunsten von Anwärtern, die vor dem 1. Mai 1910 um Zulassung zum 
Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreibergehilfenprüfung nachgesucht haben, 
bleibt der letzte Absatz der Verordnung vom 27. April 1910 auch weiter in Kraft. 
Ein Anwärter, der auf Grund dieser Vergünstigung sich der Gerichtsschreiber- 
prüfung unterziehen will, muß sich jedoch binnen drei Jahren zur Prüfung melden; 
die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anwärter frühestens zugelassen 
werden könnte, wenn aber dieser Zeitpunkt beim Inkrafttreten dieser Verordnung 
bereits eingetreten war, am 1. Januar 1913. 
Weimar, den 21. August 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
RKotbe. 
  
(Nr. 112.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung von Abgaben zu den Verbands- 
kassen der Viehbesitzer. 
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Regierungs- 
blatt S. 205 — zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Ent- 
schädigungen wird 
eine ein fache Abgabe von zehn Pfennig für jedes Stück Pferd, Esel, 
Maulesel, Maultier und Fohlen 
un 
eine einfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 20. Sep- 
tember 1912 (§ 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten Höhe für 
jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zu den Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. November ds. Is. von den Vieh- 
besitzern zu erheben und beizubringen sind. Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezug- 
106“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.