Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

730  (Gerichtsschreiberordnung.)

bestanden  haben  (geprüfte  Justizanwärter).  Auf  die  geprüften  Justizanwärter  findet
jedoch  §  30  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.  Auch  sollen  sie  die  Einträge  in
das  Hypothekenbuch  als  Buchführer  (§§  85,  99  der  Ausführungsverordnung  zum
Pfandgesetz)  nicht  zeichnen  und  die  in  §  116  Abs.  1  Nr.  1  der  Ausführungsverordnung
  zum  Pfandgesetz  bezeichneten  Geschäfte  nicht  selbständig  wahrnehmen.

Für  einzelne  dringende  Geschäfte  kann  der  Richter  eine  jede  Person  zur  Vertretung
  eines  behinderten  Gerichtsschreibers  berufen.  Die  zur  Vertretung  berufene
Person  ist,  wenn  sie  nicht  den  für  Staatsbeamte  vorgeschriebenen  Diensteid  geleistet
hat,  dahin  zu  beeidigen,  daß  sie  die  Pflichten  eines  Gerichtsschreibers  getreulich
erfüllen  wolle.

8  32.

Referendare  können  Gerichtsschreibergeschäfte  wahrnehmen;  doch  sollen  sie  die
in  §  30  Abs.  2  bezeichneten  nicht  besorgen,  bevor  sie  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienst
  beschäftigt  gewesen  sind.

Justizanwärter,  die  im  Vorbereitungsdienst  stehen,  dürfen  zu  Gerichtsschreibergeschäften
  mit  Ausnahme  der  in  §  30  Abs.  2  genannten  herangezogen  werden;
doch  sollen  sie  in  öffentlichen  Sitzungen  und  in  andern  Verhandlungen,  bei  denen
das  Gesetz  die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  vorschreibt,  vor  Vollendung  des
achtzehnten  Lebensjahres  nicht  protokollieren.

Auch  für  Referendare  und  für  Justizanwärter,  die  im  Vorbereitungsdienst
stehen,  gilt  die  in  §  31  Abs.  1,  letzter  Satz,  bestimmte  Beschränkung.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

g  33.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.
Aufgehoben  sind  mit  dem  gleichen  Tage
die  Verordnung  über  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber  vom  10.  Juli
1879  (Regierungsblatt  S.  380),
die  Bekanntmachung  über  den  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  der
Gerichtsschreiber  und  der  Gerichtsschreibergehilfen  vom  5.  Juni  1880
(Regierungsblatt  S.  77),