Protektorat.
Zweck und
rechtliche
Gigenschaft.
Ort für Gelb=
zablungs-
geschäfte der
Sparkasse;
Geschäftstage.
734 (Satzung der Sparkasse Jena.)
Satzung
der Sparkasse in Jena
vom 10. August 1912.
§ 1.
Ihre Königliche Hoheit, die hochselige Frau Großherzogin Sophie von Sachsen, hatten,
wie ehedem die verewigte Frau Großherzogin-Großfürstin Maria Pawlowna, das Protektorat
der Sparkasse durch Erlaß vom 12. Juli 1859 dahin zu übernehmen gnädigst geruht,
„daß die Sparkassenverwaltung Höchstderselben mit dem jedesmaligen Jahres-
abschlusse Übersichten über den Stand der Anstalt einzusenden und über die vor-
gekommenen wichtigsten Ereignisse Bericht zu erstatten habe, im übrigen aber der
Sparkasse die anderweite Feststellung der an die Mitwirkung der früheren Höchsten
Beschützerin geknüpften statutarischen Bestimmungen überlassen bleibe.“
Nachdem die hochselige Frau Großherzogin Caroline von Sachsen, Königliche Hoheit,
darauf Seine Königliche Hoheit der regierende Großherzog Wilhelm Ernst Protektoren der Spar-
kasse gewesen waren, haben laut Höchsten Erlasses vom 10. März 1910 Ihre Königliche Hoheit
die Frau Großherzogin Feodora von Sachsen das Protektorat zu übernehmen gnädigst geruht.
§ 2.
Die Sparkasse zu Jena hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe (§ 4) von
allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehen anzunehmen und
zu verzinsen (§ 6), um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten
Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen.
Die Sparkasse ist eine milde Stiftung nach Maßgabe des Höchsten Erlasses
vom 6. August 1833.
83.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können gültig nur in
den Geschäftsräumen derselben vorgenommen werden, es sei denn, daß die Vornahme einzelner
solchen Geschäfte außerhalb dieser Räumlichkeiten auf dem Grunde einer schriftlichen, darauf
gerichteten Vollmacht des Verwaltungsausschusses erfolgt.