Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Jena.) 735 
Der Verwaltungsausschuß bestimmt die Geschäftszeit und hat sie öffentlich bekannt 
zu machen. 
84. 
Für die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Einlegern und der Sparkasse ist die gegen— 
wärtige Satzung maßgebend; wo diese nicht ausreicht, greifen die gesetzlichen Bestimmungen Platz. 
Die niedrigste Einlage ist eine Mark; über den einmaligen höchsten Einlagebetrag 
hat der Verwaltungsausschuß je nach der Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. Es 
hat niemand einen Anspruch auf Annahme einer Einlage. 
8 5. 
Über die Einlagen (8 4) werden den Einlegern Schuldbücher („Sparkassenbücher“) 
ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind, auf bestimmte Namen lauten 
und dem Inhaber die im § 9 bestimmten Befugnisse gewähren. 
Nach Auszahlung der durch das Sparkassenbuch verbrieften Einlage mit Zinsen ist das 
Sparkassenbuch zu entwerten und der Sparkasse zu belassen. Letztere händigt dagegen eine 
Schlußrechnung aus, in welcher der letzte Bestand des Guthabens angegeben ist. Dem Inhaber 
der Schlußrechnung wird im Bedarfsfalle das entwertete Sparkassenbuch zeitweilig zurück- 
gegeben oder eine Abschrift des Kontos erteilt. 
§ 6. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur, soweit sie eine Mark erreichen. 
Die zeitweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Verzinsung wird von dem 
Sparkassenverein bestimmt. 
Jede Anderung des Zinsfußes für Einlagen, welcher zur Zeit dreieinhalb Prozent jähr- 
lich beträgt, ist drei Monate vor ihrem Eintritt in dem für die amtlichen Bekanntmachungen 
des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmten Blatte und außerdem nach 
Maßgabe des § 21 dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis zu 
demjenigen Tage einschließlich, welcher dem Rückzahlungstage vorhergeht. 
Allgemein werden die Zinsen von der Sparkassenverwaltung am Schlusse jeden Kalender- 
jahres berechnet, so daß alsdann den sämtlichen Einlegern ihr Zinsenbetrag dem Kapitale in 
den Kontobüchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei Brüche unter einem halben Pfennig 
nicht vergütet, Bruchteile von einem halben Pfennig ab mit einem ganzen Pfennig berechnet 
werden. 
Vom 1. Januar des neu beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisierte Zinsenbetrag 
gleich den Einlagen mitverzinst, sobald der Betrag des Guthabens eine Mark erreicht. 
Die alsbaldige Zuschreibung dieser kapitalisierten Zinsen in den Sparkassenbüchern ist 
nicht Bedingung der Wiederverzinslichkeit, und es soll, wenn besonderer Umstände halber eine 
solche für erforderlich erachtet werden sollte, hiervon seitens der Sparkassenverwaltung durch 
öffentliche Bekanntmachung Kenntnis gegeben werden. Die Zuschrift der am Jahresschluß be- 
107 
Einlagen. 
Sparkassen- 
bücher. 
Verzinfung.
	        
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