Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Protektorat.

Zweck  und
rechtliche
Gigenschaft.

Ort  für  Gelbzablungs-

  der
Sparkasse;
Geschäftstage.

734  (Satzung  der  Sparkasse  Jena.)

Satzung

der  Sparkasse  in  Jena
vom  10.  August  1912.

 

§  1.

Ihre  Königliche  Hoheit,  die  hochselige  Frau  Großherzogin  Sophie  von  Sachsen,  hatten,
wie  ehedem  die  verewigte  Frau  Großherzogin-Großfürstin  Maria  Pawlowna,  das  Protektorat
der  Sparkasse  durch  Erlaß  vom  12.  Juli  1859  dahin  zu  übernehmen  gnädigst  geruht,

„daß  die  Sparkassenverwaltung  Höchstderselben  mit  dem  jedesmaligen  Jahresabschlusse
  Übersichten  über  den  Stand  der  Anstalt  einzusenden  und  über  die  vorgekommenen
  wichtigsten  Ereignisse  Bericht  zu  erstatten  habe,  im  übrigen  aber  der
Sparkasse  die  anderweite  Feststellung  der  an  die  Mitwirkung  der  früheren  Höchsten
Beschützerin  geknüpften  statutarischen  Bestimmungen  überlassen  bleibe.“

Nachdem  die  hochselige  Frau  Großherzogin  Caroline  von  Sachsen,  Königliche  Hoheit,
darauf  Seine  Königliche  Hoheit  der  regierende  Großherzog  Wilhelm  Ernst  Protektoren  der  Sparkasse
  gewesen  waren,  haben  laut  Höchsten  Erlasses  vom  10.  März  1910  Ihre  Königliche  Hoheit
die  Frau  Großherzogin  Feodora  von  Sachsen  das  Protektorat  zu  übernehmen  gnädigst  geruht.

§  2.

Die  Sparkasse  zu  Jena  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  (§  4)  von
allen  Personen,  die  sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehen  anzunehmen  und
zu  verzinsen  (§  6),  um  so  besonders  den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten
Ersparnisse  sicher  unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapitale  anwachsen  zu  lassen.

Die  Sparkasse  ist  eine  milde  Stiftung  nach  Maßgabe  des  Höchsten  Erlasses
vom  6.  August  1833.

83.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  betreffen,  können  gültig  nur  in
den  Geschäftsräumen  derselben  vorgenommen  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Vornahme  einzelner
solchen  Geschäfte  außerhalb  dieser  Räumlichkeiten  auf  dem  Grunde  einer  schriftlichen,  darauf
gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses  erfolgt.