Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

736 (Satzung der Sparkasse Jena.) 
rechneten Zinsen erfolgt auch ohne besonderen Antrag bei Gelegenheit der nächsten Einzahlung 
oder Abhebung; wünscht aber ein Buchinhaber die Zinszuschrift schon vorher bewirkt zu sehen, 
so hat er sein Verlangen in den Geschäftsstunden unter Überreichung seines Sparkassenbuches 
anzubringen, worauf die Einträge zu erfolgen haben. 
87. 
Auszablungen Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 500 Mark kann für jedes Spar— 
auf 
Sparkassen- 
bücher. 
Aber- 
tragungs- 
verkehr. 
kassenbuch ohne Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch 
innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nur einmal. 
Darüber hinaus ist Kündigung erforderlich, und zwar bei Beträgen bis zu 1000 Mark 
eine solche von zwei Wochen, bei Beträgen bis zu 3000 Mark eine solche von sechs Wochen, 
bei Beträgen über 3000 Mark eine solche von drei Monaten. Von der Einhaltung dieser 
Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses abgesehen werden. 
Bei der Kündigung ist das Sparkassenbuch vorzulegen und in demselben die erforderliche 
Kündigung einzutragen. 
Unter denselben Bedingungen kann auch die Sparkasse bei ihr gemachte Einlagen auf— 
kündigen und zurückgewähren. Wenn der Inhaber des Sparkassenbuches nicht bekannt ist, so 
kann die Kündigung auf Grund Beschlusses des Verwaltungsausschusses durch öffentliche Be- 
kanntmachung (8 21) erfolgen, welche mit einem Zwischenraum von 20 Tagen zu wiederholen 
und einmal auch in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen 
Amtsgerichts zu Jena bestimmten Blatte zum Abdruck zu bringen ist. Die Bekanntmachung hat 
die Bezeichnung des Sparkassenbuches, den Namen, auf welchen das Konto steht, den Betrag 
des Guthabens, wie er sich nach Ablauf der Kündigungsfrist stellt, und den Hinweis zu ent- 
halten, daß mit Ende der Kündigungsfrist die Verzinsung aufhört. Die Frist beginnt mit dem 
Anfang des Monats zu laufen, in welchem die öffentliche Bekanntmachung zuletzt erfolgt. 
88. 
Auf Antrag bewirkt die Sparkasse die Überweisung von Spareinlagen an andere öffent- 
liche Sparkassen und die Einziehung von Einlagen aus anderen Sparkassen. 
Dem Antrag muß das Sparkassenbuch beigefügt sein. Über den Empfang wird von der 
Sparkasse eine Bescheinigung erteilt, deren Rückgabe nach Erledigung des Auftrags zu 
erfolgen hat. 
Die Verzinsung dauert bei der Überweisung an eine andere Sparkasse bis zum Tage der 
Auszahlung an letztere, und beginnt bei der Einzahlung aus einer anderen Sparkasse mit idem 
auf die Einzahlung bei der hiesigen Sparkasse folgenden Werktage. Die baren Auslagen trägt 
der Antragsteller und muß sich deren Abzug vom Guthaben gefallen lassen.
	        
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