Beschränkte persöbnliche Dienstbarkeiten i1086—1090
Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der 88
1086 bis 1088.
§ 1086. Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen
vor der Bestellung entstanden sind, ohne RNücksicht auf den Nießbrauch
Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen
verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren
Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des
Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Rießbraucher ist den Gläubigern
gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.
§ 1087. Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene
Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur
Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die
Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten
Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen,
ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung
des Gläubigers verpflichtet.
Der Nietzbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten
Gegenstandes erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht
zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher
berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem
Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung
durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat
einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum
Ersatze des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine
Veräußerung nicht vornehmen.
§ 1088. Die GEläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon
zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, uUnnen die Zinsen für die
Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das
gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen,
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des
Nießbrauchs entstanden ist.
Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der
Gläubiger wegen der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die
Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller
nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser
Verbindlichkeit in Verzug kommt.
5˙ 1089. Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den
Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Dritter Titel. Beschränkte persönliche Dienstharkeiten.))
8 1090. Ein Grundstück:) kann in der Weise belastet?) werden,
daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das
Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen“) oder daß ihm eine
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