Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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und  so  fort  von  jedem  Tausend  Mark  2  Mark  mehr  dergestalt,  daß  jedes  angefangene  Tausend
für  voll  gerechnet  wird.
Art.  233.  (231).

Empfangsbescheinigungen  über  Zahlungen,  durch  welche  ein  Rechtsverhältniß  erst  begründet
wird,  sind  nicht  als  Quittungen  oder  Bescheinigungen  im  Sinne  des  Art.  231  zu  erachten.
Art.  234.  (232).

Hinsichtlich  der  Gebührenpflicht  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Zahlung  auf  Grund
besonderer  Verwilligung  oder  vermöge  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Rechtstitels  oder  auf
Grund  richterlichen  Urtheils  geleistet  wird.

Art.  235.  (233).

Gebühren  werden  nicht  erhoben  von  Quittungen  und  Bescheinigungen:

1)  über  Beträge  unter  5  Mark  in  Geld  oder  Geldeswerth;

2)  über  Tag-,  Wochen=  und  Schichtenlöhne,  dann  über  Accordverdienst  und  Fuhrlöhne

  der  Taglöhner  und  Arbeiter  gleicher  Nategorie;

3)  über  Gagen  und  sonstige  Dienstbezüge  der  in  §  38  lit.  A  und  B  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  aufgeführten,  zum  aktiven  Heere  gehörigen
Personen,  sowie  der  Bediensteten  der  Gendarmerie  und  der  Zollschutzwache;

4)  der  zur  Disposition  gestellten  oder  mit  Pension  verabschiedeten  Offiziere,  Aerzte
und  Militärbeamten  im  Falle  und  für  die  Dauer  ihrer  Heranziehung  zum  Dienste,
jedoch  nur  hinsichtlich  der  aus  ihrer  aktiven  Verwendung  fließenden  Bezüge;

über  Pensionen,  Alimentationen,  Präbenden,  Stipendien,  Erziehungsbeiträge  und
Unterstützungen,  deren  Jahresbetrag  die  Summe  von  500  Mark  nicht  übersteigt,
dann  über  Besoldungen  und  Funktionsbezüge,  deren  jährlicher  oder  einmaliger
Betrag  die  Summe  von  500  Mark  nicht  übersteigt,  soferne  sie  selbständig
und  nicht  neben  anderweitigen  Gehältern  bezogen  werden.  Die  Gebühr  von

On

Quittungen  über  Besoldungen  und  Funktionsbezüge  einer  Person  aus  einer  oder
aus  verschiedenen  öffentlichen  Kassen,  deren  jährlicher  Gesammtbetrag  die  Summe
von  1000  Mark  nicht  übersteigt,  ist  uur  aus  dem  jährlichen  Betrage  jedes
einzelnen  Bezuges  zu  erheben.

über  erhaltene  Nachlässe,  dann  über  Nückvergütung  der  vorbehaltlich  oder  irrthümlich
  einbezahlten  Beträge;

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