Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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und  in  der  Arbeitsgemeinde  zur  Einkommensteuer  herangezogen  werden.
Ob  der  Arbeiter  während  der  Dauer  seines  steuerpflichtigen  Aufenthalts  in
der  Arbeitsgemeinde  zeitweilig  in  der  Wohnsitzgemeinde  anwesend  ist,  bleibt
für  das  Steuerverhältnis  außer  Betracht.

(2)  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  kann  der  gewerbliche  Arbeiter  zu  den  nach
Absatz  1  der  Wohnsitzgemeinde  zustehenden  Steuern  von  jeder  Wohnsitzgemeinde
mit  einem  entsprechenden  Bruchteile  zur  Einkommensteuer  herangezogen
werden.  Die  Arbeitsgemeinde  gilt  auch  dann  nicht  als  Wohnsitzgemeinde
im  Sinne  dieser  Bestimmung,  wenn  der  Arbeiter  dort  eine  Wohnung  innehat.


(s)  Den  gewerblichen  Arbeitern  sind  die  Arbeiter  der  nicht  unter  die
Reichsgewerbeordnung  fallenden  Eisenbahnunternehmungen,  Reichs-,  Staatsund
  Gemeindebetriebe,  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüche
und  Gruben  gleichzuachten.

II.

Im  820  Absatz  1  des  Kirchensteuergesetzes  vom  11.  Juli  1913  (G.=  u.  V.-Bl.

S.  223  flg.)  und  in  §  19  Absatz  1  des  Schulsteuergesetzes  vom  11.  Juli  1913  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  250  flg.)  werden  die  Ziffern  31  bis  44  durch  die  Ziffern  31  bis  39,

40  bis  44  ersetzt.

III.
Zwischen  8  20  und  821  des  Kirchensteuergesetzes  vom  11.  Juli  1913  (G.-  u.

V.-Bl.  S.  223  flg.)  wird  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

§  20  a.  (1)  Gewerbliche  Arbeiter  im  Sinne  von  Titel  VII  der  Reichsgewerbeordnung,
  die  mit  dem  Wohnsitze  in  einer  Kirchgemeinde  (Kirchgemeinde
des  Wohnsitzes)  sich  der  Arbeit  wegen  in  einer  anderen  Kirchgemeinde  (Kirchgemeinde
  des  Arbeitsorts)  aufhalten  und  dort  steuerpflichtig  werden,  dürfen
für  die  Dauer  dieses  Aufenthalts,  soweit  nicht  Einkommen  aus  auswärtigem
Grundbesitz  oder  auswärtigem  Gewerbebetrieb  in  Frage  kommt,  nur  in  der
Kirchgemeinde  des  Wohnsitzes  zur  kirchlichen  Einkommensteuer  herangezogen
werden.

(!)  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  kann  der  gewerbliche  Arbeiter  von  jeder
Wohnsitzkirchgemeinde  mit  einem  entsprechenden  Bruchteile  zu  den  nach
Absatz  1  der  Kirchgemeinde  des  Wohnsitzes  zustehenden  Steuern  herangezogen
werden.  Die  Kirchgemeinde  des  Arbeitsorts  gilt  auch  dann  nicht  als  Wohnsitztirchgemeinde
  im  Sinne  dieser  Bestimmung,  wenn  der  Arbeiter  dort  eine
Wohnung  innehat.