Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 411 
5. Schiffer, 
sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst mehr als 2000, 
aber nicht über 3000 -& beträgt, 
6. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben 
regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be- 
schäftigen, 
7. Hausgewerbtreibende 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeiter, soweit nicht durch Be- 
schluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist — § 1 der Anweisung —. 
8. Personen, die für ihre Arbeit nur freien Unterhalt empfangen (§ 1227 
RVO.), 
9. Personen, die nur vorübergehend Dienste leisten (§ 1232 RVO., Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Dezember 1899, Reichs- 
Gesetzblatt S. 725, Pomplitz, RWVO., Band 1I/III S. 55—57). 
Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung sind graue Quittungs-Lustungztzarten- 
karten zu verwenden. Hat jedoch früher bereits Versicherungspflicht bestanden, lblnerside- 
dann sind auch für die Dauer des Selbstversicherungsverhältnisses gelbe Quittungs- 
karten zu benutzen. 
Freiwillig Versicherten dürfen bei der Aufrechnung von Ouittungskarten —*— 
un 
Krankheits= oder Militärdienstzeiten nicht angerechnet werden (§ 1393 Abs. 2 RVO.). alnsacien fü- 
Wesat. 
Wenn die Krankenkasse freiwillige Beiträge von Versicherten entgegennimmt, — 
hat sie darauf zu achten, daß sie mindestens in einer Zahl geleistet werden, die 
das Erlöschen der Ansprüche aus der Versicherung hindert. 
Zur Erhaltung der Anwartschaft sind bei der Pflichtversicherung und 
ihrer freiwilligen Fortsetzung 20 Beiträge, 
bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung, 
solange nicht auf Grund der Versicherungspflicht mehr als 60 Bei- 
träge geleistet sind, 
40 Beiträge 
innerhalb zwei Jahren nach dem Ausstellungstage der Quittungskarte nötig 
Gs 1280, 1282 RVO.).
	        
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