52 (Satzung der Sparkasse Weida.)
Rechtsstellung und Zweck der Sparkasse.
9 1.
Die Sparkasse in Weida wird Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte und Ver-
bindlichkeiten geht mit getrennter Verwaltung unter der Bezeichnung „die städtische Sparkasse
in Weida“ auf die Gemeinde Weida über.
Die Sparkasse hat den Zweck, eine einfache Gelegenheit zur sicheren verzinslichen An-
legung von Geld und zur Erlangung von Darlehen zu bieten.
§ 2.
Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet, soweit ihr eigenes Vermögen nicht ausreichen
sollte, die Stadtgemeinde Weida.
Die Sparkasse steht unter der Aufsicht des Gemeinderats und unter der Oberaufsicht des
Bezirksausschusses und des Großherzoglich Sächs. Staatsministeriums.
Verwaltung.
83.
Die Sparkasse wird durch einen Verwaltungsausschuß verwaltet. Er besteht aus dem
jeweiligen Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorstand, sowie aus vier vom Gemeinde-
rate zu erwählenden sachkundigen Bürgern der Stadt Weida. Die Hälfte der Ausschußmit-
glieder kann aus der Mitte des Gemeinderats gewählt werden.
Für die Wählbarkeit und für die Berechtigung zur Ablehnung der Wahl gelten im
übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder.
Der Verwaltungsausschuß ist für die Verwaltung der Sparkasse verantwortlich und hat
für die gewissenhafte Befolgung der Bestimmungen der Satzung zu sorgen.
Die Ausschußmitglieder werden in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Ihre Amtzszeit
soll möglichst mit der des Gemeinderats übereinstimmen. Die Wahl ist ortsüblich bekannt
zu machen.
Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Für die Be-
ratungen in den Ausschußsitzungen können auf Beschluß des Gemeinderats Vergütungen gewährt
werden.
Der Verwaltungsausschuß hat alljährlich am 1. März dem Gemeinderat einen schriftlichen
Bericht darüber zu erstatten, ob nach seiner Meinung Bedenken gegen die Handhabung der
Satzung bestehen und hat Vorschläge zu etwa gewünschten Anderungen im Geschäftsbetriebe zu
machen. In den Bericht sind auch aufzunehmen die Anzahl der im Berichtsjahre erfolgten
Beleihungen, die infolge davon nötig gewesenen Besichtigungsreisen, die Teilnehmer an diesen
und die für jede Besichtigung erforderlich gewesenen Kosten. Ferner soll der Bericht enthalten
ein Gutachten darüber, ob der jeweilige Zinsfuß für Aktiv= und Passivkapitale den Zeitverhält-
nissen entspricht.