Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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h.  4.

Der  Staat  gewährt  den  Inhabern  der  Stammaktien  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  vier  Prozent  des
Nominalbetrages  der  Verlin-Potsdam-Magdeburger  Stammaktien.  1  dem
Ende  wird  der  Betrag  der  festen  Rente  unnttels  Abstengelung  auf  den  Aktien
vermerkt.  Bei  der  Abstempelung  zahlt  der  Staat  auf  jede  Aktie  einen  einmaligen
Betrag  von  drei  Mark.  Gleichzeitig  werden  die  Dividendenscheine  nebst  Talons
gegen  Zinskupons  und  Talons  nach  beigefügtem  Formular  ausgetauscht.  Die
SIchlung  der  Rente  erfolgt  in  halbjährlichen  Raten  am  1.  Juli  des  laufenden  und
am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gegen  Rückgabe  des  betreffenden
  Zinskupons  in  Berlin.  Falls  der  Umtausch  der  Dividendenscheine

egen  Zinskupons  unterbleibt,  wird  die  Rente  nur  am  2.  Januar  gezahlt.  Divibendenschein

  und  Zinskupons,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf
des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  waren,  zur  Entgegennahme  der  Zahlung
präsentirt  werden,  verfallen  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  Pensions=  un
Unterstützungskasse  für  die  Beamten  und  Arbeiter  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  der  Kasse  zugeslossenen
  Rentenbeträge,  soweit  deren  nachträgliche  Zahlung  bei  späterer  Präsentation
  der  Zinspapiere  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  aus  Billigkeitsrücksichten
  angeordnet  werden  sollte,  zurückzuerstatten  sind.

9.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  bleiben  ihre  Rechte  bezüglich  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahnunternehmens  ungeschmälert  vorbehalten.  Der  Staat  wird  die
Bechin-Potedam-Magdehurger  Eisenbahn  nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem
  Zubehör  zunächst  als  einen  getrennten  Vermögenskomplex  verwalten.

Der  Staat  ist  jedoch  bercchtigt  das  gesammte  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahnunternehmen  oder  einzelne  Theile  desselben  mit  anderen  Staats=  oder
vom  Staate  verwalteten  Eisenbahnstrecken  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  zu
vereinigen.  In  diesem  Falle  gelten  für  die  Vertheilung  der  gesammten  Betriebsausgaben
  der  vereinigten  Bahnen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  im  Artikel  IX
Nr.  2  des  unter  dem  17.  Juni  1874  Allerhöchst  bestätigten,  zwischen  der  Hannover-Altenbekener
  und  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen
Vertrages  —  betreffend  die  Ueberlassung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  des
Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  an  die  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  und  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  seitens  der  Letzteren  für
die  im  Betrage  von  9¼  Millionen  Thalern  zu  Lasten  des  Hannover-Alenbekener
Unternehmens  aufzunehmende  Prioritätsanleihe  —  über  die  Betheiligung  beider
Bahnen  an  den  gesammten  Betriebsausgaben  vereinbart  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,  den  Beginn  des
Rechnungsjahres  für  das  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmen
auf  einen  anderen  Zeitpunkt  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.
Sofern  diese  Verlegung  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten