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h. 4.
Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von vier Prozent des
Nominalbetrages der Verlin-Potsdam-Magdeburger Stammaktien. 1 dem
Ende wird der Betrag der festen Rente unnttels Abstengelung auf den Aktien
vermerkt. Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen
Betrag von drei Mark. Gleichzeitig werden die Dividendenscheine nebst Talons
gegen Zinskupons und Talons nach beigefügtem Formular ausgetauscht. Die
SIchlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und
am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden
Zinskupons in Berlin. Falls der Umtausch der Dividendenscheine
egen Zinskupons unterbleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gezahlt. Divibendenschein
und Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem sie fällig waren, zur Entgegennahme der Zahlung
präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Pensions= un
Unterstützungskasse für die Beamten und Arbeiter der Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeslossenen
Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation
der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten
angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.
9.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahnunternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die
Bechin-Potedam-Magdehurger Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem
Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenskomplex verwalten.
Der Staat ist jedoch bercchtigt das gesammte Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder
vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu
vereinigen. In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebsausgaben
der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im Artikel IX
Nr. 2 des unter dem 17. Juni 1874 Allerhöchst bestätigten, zwischen der Hannover-Altenbekener
und der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen
Vertrages — betreffend die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des
Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens an die Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft und Uebernahme einer Zinsgarantie seitens der Letzteren für
die im Betrage von 9¼ Millionen Thalern zu Lasten des Hannover-Alenbekener
Unternehmens aufzunehmende Prioritätsanleihe — über die Betheiligung beider
Bahnen an den gesammten Betriebsausgaben vereinbart sind.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des
Rechnungsjahres für das Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmen
auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen.
Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten