Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Weida.) 63 
Darlehen an Mitglieder des Berwaltungsausschusses und Beamte. 
§ 30. 
Zur Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsausschusses und an Beamte 
der Sparkasse ist die Genehmigung des Gemeinderats erforderlich. Mitglieder des Verwaltungs- 
ausschusses dürfen sich an der Beschlußfassung über die Bewilligung solcher Darlehen nicht 
beteiligen. 
Verkehr mit PBanken. 
831. 
Die Sparkasse kann mit der Reichsbank und, soweit der Gemeinderat seine Genehmigung 
erteilt, auch mit anderen Banken in Geschäftsverbindung treten (z. B. Giro-, Lombard—-, 
Kontokorrent-, Scheck- und Depositenverkehr). 
Anleihen. 
§ 32. 
Zur Besriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Verwaltungsausschuß beschließen, 
daß der Sparkassenvorstand die erforderlichen Gelder durch Verpfändung von Hypotheken und 
Wertpapieren, sowie durch Ausstellung von Schuldscheinen und Wechseln beschafft. 
Kücklage. 
33. 
Von dem Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten. 
Die auf Grund der bisherigen Satzung bereits angesammelte, in runder Summe 
dreihundert und fünfzehntausend Mark 
betragende Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Die Rücklage wird zwar 
mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von ihr getrennt und in einem besonderen Anhang zur 
Sparkassenrechnung verrechnet. 
Die der Rücklage zugewiesenen Kapitale müssen stets zinsbar angelegt sein. Der Zins- 
ertrag ist alljährlich dem werbenden Kapitale hinzuzufügen. Sobald die Rücklage 10 Prozent 
der Einlagen übersteigt, fällt der Zinsertrag der Kämmereikasse Weida zu. 
Reingewinn. 
g 34. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende Reingewinn 
der Sparkasse wird der Kämmereikasse zugeführt. 
1914 12
	        
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