(Zuwachssteuergesetz.) 75
II. Eintritt der Steuerpflicht.
86.
Die Steuerpflicht wird begründet durch die Eintragung der Rechtsänderung
in das Grundbuch, oder, wenn es einer solchen zum Übergange des Eigentums nicht
bedarf, durch den Vorgang, der die Rechtsänderung bewirkt.
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, tritt an die Stelle
der Eintragung die Bestätigung und die Überschreibung im Grundstückskataster.
Die Bestätigung und die Überschreibung sind als ein einheitlicher Vorgang
anzusehen.
87.
Geht das Eigentum auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte
von dem bisherigen Berechtigten auf den letzten Erwerber über (Zwischengeschäfte),
so wird jedes dieser Rechtsgeschäfte als ein selbständiges Veräußerungsgeschäft be—
trachtet und dementsprechend steuerlich behandelt.
88.
Als Zwischengeschäfte im Sinne von 87 sind auch anzusehen:
1. die Übertragung der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften;
2. die Übertragung von Rechten aus Anträgen zur Schließung eines Ver—
äußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur
der Veräußerer zur Schließung eines Veräußerungsgeschäfts verpflichtet wird;
3. nachträgliche Erklärungen des aus einem Veräußerungsgeschäfte berechtigten
Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen
Dritten übernommen zu haben;
4. die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und die Erklärung des
Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe;
5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz
oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern;
6. Vollmachtserteilungen, bei denen dem Bevollmächtigten der einen gewissen
Betrag übersteigende Teil oder mehr als 2 vom Hundert des von ihm erzielten
Veräußerungspreises zugesichert werden;
7. Kaufangebote, an die der Veräußerer für eine gewisse Zeit gebunden ist.
148