Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Zuwachssteuergesetz.)  77

Die  Steuerfreiheit  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Veräußerer  oder  sein
Ehegatte  den  Grundstückshandel  gewerbsmäßig  betreibt.

Zum  Nachweise  der  erforderlichen  Grundbesitzwerte  genügt  die  Vorlegung
  des  Auszugs  aus  der  Ergänzungssteuerrolle  oder  einer  diesem  Auszuge
gleichkommenden  Bescheinigung  der  Steuerbehörde.

W.  Sachliche  Befreiungsgründe.
§  10.

Zuwachssteuer  ist  nicht  zu  erheben:

J.

2.

3.

bei  einem  Erwerb  von  Todes  wegen;

bei  Schenkungen,  sofern  nicht  die  Form  der  Schenkung  lediglich  gewählt
ist,  um  die  Zuwachssteuer  zu  ersparen;

bei  der  Begründung,  Anderung,  Fortsetzung  und  Aufhebung  der  ehelichen
Gütergemeinschaft;

beim  Erwerb  auf  Grund  von  Verträgen,  die  zwischen  Miterben  oder  Teilnehmern
  an  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zum  Zwecke
der  Teilung  der  zum  Nachlaß  oder  zum  Gesamtgut  gehörenden  Gegenstände  abgeschlossen
  werden,  sowie  beim  Erwerb  auf  Grund  eines  Zuschlags  der  in
den  vorgenannten  Fällen  bei  Teilung  im  Wege  der  Versteigerung  einem
Miterben  oder  Teilnehmer  erteilt  wird;

5.  bei  jeder  anderen  realen  Teilung  unter  Miteigentümern  zur  gesamten  Hand

oder  zu  ideellen  Bruchteilen  und  Umwandlung  von  Gesamthandseigentum
in  Miteigentum  zu  ideellen  Bruchteilen  sowie  umgekehrt,  soweit  hierbei  der
Einzelne  nicht  mehr  erhält,  als  sein  bisheriger  Anteil  betrug;

beim  Erwerb  der  Abkömmlinge  von  den  Eltern,  Großeltern  und  entfernteren

  Voreltern;

beim  Einbringen  in  eine  ausschließlich  aus  dem  Veräußerer  und  seinen

Abkömmlingen  oder  aus  diesen  allein  bestehende  Gesellschaft  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  oder  Vereinigung  der  in  §  4  bezeichneten  Art;  die  Steuerpflicht
  tritt  ein,  soweit  nachträglich  ein  Gesellschafter  aufgenommen  wird,
der  nicht  zu  den  Abkömmlingen  des  Veräußerers  gehört;

beim  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen  in  eine  ausschließlich  von  Miterben
  gebildete  Gesellschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  Vereinigung
der  in  §  4  bezeichneten  Art;  die  Vorschrift  der  Nummer  7  Satz  2  findet
entsprechende  Anwendung;