Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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8 3. In Fällen dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses kann für be- 
stimmte Gegenden allgemein oder auf Antrag für einzelne Betriebe gestattet werden, 
daß Roggen und Hafer, sowie Gemenge, das Roggen oder Hafer enthält, in Be- 
trieben an das in ihnen gehaltene Vieh verfüttert wird, in denen die Frucht 
erzeugt ist. 
Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium, Departement des Innern. 
Anträge sind bei dem zuständigen Bezirksdirektor einzureichen. 
8§ 4. Das Schroten von Roggen, Weizen und Hafer, auch wenn sie mit 
anderen Fruchtarten vermischt oder nicht mahlfähig sind, ist verboten. 
§ 5. Der Bezirksdirektor kann im Einzelfalle das Schroten der in § 4 auf- 
geführten Fruchtarten insoweit gestatten, als die Verfütterung der in Betracht kom- 
menden Frucht gestattet ist. 
§ 6. Die Bestimmung in § 4 der Ministerialverordnung, betreffend das 
Verbot des Schrotens von Roggen und Weizen vom 30. Dezember 1914 (Re- 
gierungsblatt S. 461) und die Ministerialbekanntmachung vom 2. November 1914 
zu § 3 der Bundesratsverordnung über das Verfüttern von Brotgetreide und 
Mehl vom 28. Oktober 1914 werden aufgehoben. 
Weimar, den 26. Februar 1915. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 36.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 4. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich enthält auf: 
S. 16. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
„ 17. Prüfung von Kandidaten der Medizin, Zahnheilkunde, Tierheilkunde und 
Pharmazie. 
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