78 (Kartoffelvorräte.)
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Die Erhebung der Vorräte erfolgt am 15. März 1915 in der Weise, daß
die mit der Erhebung Beauftragten mit der Ortsliste, bezüglich mit dem Teile
der Ortsliste, der ihren Zählbezirk betrifft, von Haushaltung zu Haushaltung
gehen, die Haushaltungsvorstände oder ihre Vertreter nach der Menge ihrer Vor-
räte befragen und die angegebenen Vorräte nach Gewicht, Zentner, bezüglich Pfund,
in die Liste eintragen.
5.
Der Gemeindevorstand und die von ihm Beauftragten sind befugt, zur Er-
mittelung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo
Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur
Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
Es soll nicht verlangt werden, daß Kartoffelmieten (Gruben) geöffnet werden;
der Inhalt an Kartoffeln ist nach der Schätzung des Anzeigepflichtigen aufzunehmen.
6.
Über Vorräte, die sich auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach
dem Empfange von dem Empfänger Anzeige an den Gemeindevorstand zu erstatten.
7.
Personen, die Vorräte von Kartoffeln besitzen, bei denen aber eine Erhebung
der Vorräte nach der Bestimmung 4 nicht vorgenommen worden ist, sind verpflichtet,
die Vorräte spätestens bis zum 17. März 1915 dem Gemeindevorstand unmittelbar
anzuzeigen.
8.
In Gemeinden, deren Einwohnerzahl am 1. Dezember 1910 nicht mehr als
2000 betragen hat, unterliegen Vorräte unter fünfzig Kilogramm (1 Zentner) der
Anzeigepflicht nicht.
In Gemeinden, deren Einwohnerzahl am genannten Tage mehr als 2000
betragen hat, erstreckt sich die Anzeigepflicht auf sämtliche Vorräte, also auch auf
diejenigen unter fünfzig Kilogramm (1 Zentner).