Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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den Büchern darf nichts weggeschabt oder unleserlich gemacht werden. Auch dürfen 
die Bücher während der für die Aufbewahrung vorgeschriebenen Zeit (8 9) weder 
ganz noch teilweise vernichtet werden. 
83. 
In das Geschäftsbuch sind alle schriftlichen und mündlichen Geschäfts- 
aufträge im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge des Ein- 
gangs unter fortlaufenden Nummern mit Tinte in deutscher Sprache und in deutschen 
oder lateinischen Schriftzeichen vollständig einzutragen. 
Die zur Erledigung des Geschäftsauftrags vorgenommenen einzelnen Geschäfts- 
handlungen sind im Laufe des Tages, an dem sie vorgenommen werden, der 
Empfang von Geldern, Wertgegenständen usw. am Tage des Eingangs in den 
Spalten 8, 9 und 11 zu vermerken. 
Die zu demselben Geschäftsauftrag eingehenden weiteren Schriftstücke und Auf- 
träge und die späterhin vorgenommenen Einzelhandlungen sind nicht unter einer be- 
sonderen Nummer des Geschäftsbuchs einzutragen, sondern im unmittelbaren An- 
schluß an die Eintragung des ersten Auftrags unter derselben Nummer untereinander 
nachzutragen. Zu dem Zwecke ist bei Geschäftsaufträgen der in § 4 Abs. 1 be- 
zeichneten Art genügender Raum für solche Nachtragungen offen zu halten. Erweist 
sich dieser Raum später als unzureichend, so sind die weiteren Eintragungen unter 
Beibehaltung der bisherigen Nummer an anderer Stelle vorzunehmen und diese 
Stelle bei der bisherigen Nummer unter „Bemerkungen“" zu bezeichnen. 
8 4. 
In den Fällen, wo die Erledigung des Geschäftsauftrags eine Reihe von 
Einzelhandlungen erfordert, besonders bei Prozeßvertretungen, Erbauseinandersetzungen, 
Vermögensverwaltungen und allen Vollmachtsaufträgen, sind sogleich nach Eintragung 
des Auftrags in das Geschäftsbuch besondere Handakten anzulegen, in denen alle 
in den Händen des Gewerbetreibenden zurückbleibenden Entwürfe, Vollmachten, Schrift- 
stücke, Belege, Rechnungen, Quittungen und anderen Eingänge nach der Zeitfolge 
des Eingangs zu vereinigen sind. 
Die Handakten sind so zu führen und, soweit erforderlich, durch kurze Auf- 
zeichnungen über die Geschäftstätigkeit jederzeit so zu vervollständigen, daß daraus 
der Stand des Verfahrens und jede Einzelhandlung des Gewerbetreibenden zu er- 
sehen ist. Sie sind fortlaufend mit Seiten= oder Blattzahlen zu versehen. 
Auf dem Unschlage der Handakten sind Name, Stand und Wohnung des
	        
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