Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 16. März 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321), sowie auf Grund des § 1 der 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 129), betreffend 
die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der 
§ 18 a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden Absatzes — 
Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 47) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 
der Wechselordnung. 
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder 
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels 
auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung 
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrift 
am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. März 1915. 
Der Geichskanzler. 
In Bertretung: 
Kvaette. 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.