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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Heinrichau, den 17. Mai 1915.
Wilhelm Ernstl.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 89.) Ministerialverordnung vom 14. Mai 1915 über die Todesursachenstatistik während
des Krieges.
Die durch die Gemeindevorstände aufzustellende Todesursachenstatistik (Ministerial-
verordnung vom 21. Januar 1905, Regierungsblatt S. 11) hat während des
Krieges alle im Kriege gefallenen oder an ihren Wunden oder an Krankheiten
verstorbenen deutschen Militärpersonen) mit zu umfassen.
Die ausländischen gefangenen Militärpersonen (einschließlich ausländischen und
weiblichen Pflegepersonals) bleiben unberücksichtigt; dagegen werden etwaige ge-
fangene Zivilpersonen mitumfaßt.
In dem Verzeichnis (Ziffer 3 obiger Verordnung) der gestorbenen Personen
sind die Militärpersonen durch Unterstreichung kenntlich zu machen.
In demselben Verzeichnis ist unter „Bemerkungen" das Wort „außerhalb“ dann
einzutragen, wenn die Militärperson außerhalb des Großherzogtums gestorben ist.
Soweit die Verzeichnisse bereits an den Bezirksarzt eingesandt sind, hat sie
der Gemeindevorstand zurückzuverlangen und nach Ergänzung wieder einzureichen.
Nachträglich eingehende Anzeigen von Sterbefällen, namentlich von kriegs-
gefangenen deutschen Militärpersonen, sind besonders zu führen und nach Beendi-
gung des Krieges einzureichen.
Weimar, den 14. Mai 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
— Slebogt i. V.
*) § 2 der Kaiserlichen Berordnung vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 5) lautet: Als
Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer einer Mobilmachung außer den
zum Heere gehörenben Militärpersonen alle diejenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst-
oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere besinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm
folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen. ·
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