Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der Bundesdersammlung
oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung von
Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden durch die
Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit der anwesenden
Bundesmitglieder entschieden.
Die erste Tagung der Bundesversammlung und die erste Tagung des
Rates erfolgen auf Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten
von Amerika.
Artikel 6.
Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus
einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen
Personal.
Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge
wird der Generalsekretär mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung
durch den Rat ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit Zustimmung
des Rates durch den Generalsekretär ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär
der Bundesversammlung und des Rates.
Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach
dem Verhältnis getragen, das für die Umlegung der Kosten des internationalen
Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.
Artikel 7.
Der Bundessitz ist in Genf.
Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.
Alle Amter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich
des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen
zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes
genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit
der Diplomaten.
Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden
Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel 8.
Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung
des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen
auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit
der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches
Vorgehen vereinbar ist.
Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der
besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet
sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.
Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenenfalls
einer Berichtigung zu unterziehen.
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