146 (Eisenbahn Schleiz-Moßbach.)
Staatsvertrag
zwischen dem Großherzogtume Sachsen--Weimar--Eisenach, dem König-
reiche Sachsen und dem Fürstentume Reuß jüngerer Linie über den
Bau und Getrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach QMoßbach.
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von
Schleiz nach Moßbach haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Allerhöchstihren Chef des Ministerialdepartements des Außern und
des Innern Geheimen Staatsrat Dr. Unteutsch,
Seine Mgjestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister v. Leipzig,
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchstihren Staatsminister v. Hinüber,
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
1.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von Schleiz nach dem an
der Königlich Preußischen Staatseisenbahnlinie Triptis-Lobenstein gelegenen Bahn-
hofe Moßbach eine eingleisige vollspurige, für den Personen= und Güterverkehr
bestimmte Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom
4. November 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 387) für eigene Rechnung bauen und
betreiben, sobald die Ständeversammlung des Königreiches Sachsen die erforderlichen
Mittel bewilligt haben wird.
Der Bau wird nach einem von der Königlich Sächsischen Staatsregierung
im Einvernehmen mit der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen
Staatsregierung aufgestellten besonderen (speziellen) Plau allenthalben nach den bei