167
(Nr. 101.) Landesherrlicher Erlaß über die Niederschlagung von Untersuchungen gegen
Kriegsteilnehmer.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
wollen auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1915 über die Niederschlagung von
Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer in Gnaden genehmigen, daß die bis zum
heutigen Tage noch nicht rechtskräftig erledigten Untersuchungen gegen Teilnehmer
an dem gegenwärtigen Kriege niedergeschlagen werden, soweit sie vor dem heutigen
Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen begangene
1. Ubertretungen,
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse,
3. Verbrechen im Sinne der §§ 243, 244, 264 R. St. G. B., bei denen
der Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
zum Gegenstande haben.
Ob noch in anderen Fällen die Niederschlagung der Untersuchung erfolgen
soll, bleibt späterer Entschließung vorbehalten.
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen sind Personen des Soldatenstandes,
gegen die wegen begangener Straftaten durch militärgerichtliches Urteil auf Ent-
fernung aus dem Heer oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt ist
oder wird, sowie andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat ihre Eigen-
schaft als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden.
Das Staatsministerium hat die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen
Bestimmungen zu treffen.
36*