Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 10. Juni 1915. 
Wilbelm Ernst. 
# Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 102.) Zehnter Nachtrag zu den Statuten des Großherzoglich Sächsischen Hausordens 
der Wachsamkeit oder vom weißen Falken. 
  
  
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben in dankbarer Anerkennung der ruhmvollen Beteiligung Unserer Landeskinder 
an den Kämpfen in dem gegenwärtigen Kriege beschlossen, unter dem Namen 
Wilhelm-Ernst-Rriegskreuz 
ein zu Unserem Hausorden der Wachsamkeit oder vom weißen Falken gehöriges 
besonderes Ordenszeichen, das Wir Höchst Selbst anlegen werden, zu verleihen. 
Diese Auszeichnung ist, vorbehältlich Unserer Entschließung für besondere 
Fälle, bestimmt 
1. für Angehbrige des Infanterie-Regiments Großherzog von Sachsen 
(5. Thüringisches) Nr. 94, sowie für Offiziere, Unteroffiziere und Mann-
	        
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