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Rechtszustand in den Teilen des Großherzogtums, wo das Grundbuch noch nicht
angelegt ist, dem in den übrigen Teilen geltenden Recht anzupassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollziehen und mit Unserem Staatsinsiegel
versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 23. Juni 1915.
Im Namen und Auftrag Unseres Herru Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Ieodora.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 116.) Ministerialverordnung vom 22. Juni 1915 über das Verfüttern von Roggen,
Weizen, Hafer, Mehl und Brot.
§ 4 der Ministerialverordnung vom 26. Februar 1915 zur Ausführung der
Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1915 über das Verfüttern von Roggen,
Weizen, Hafer, Mehl und Brot (Regierungsblatt S. 75) erhält folgende Fassung:
Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn sie mit anderen Frucht-
arten vermischt oder nicht mahlfähig sind, ist verboten.
Das Schroten von Hafer ist nur gestattet, soweit es einem Halter von Ein-
hufern nach § 8 Absatz 2a und § 23 der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Hafer (Reichs-Gesetzblatt S. 81) überlassen ist und von diesem
in seinem Betriebe an Einhufer, Kälber, Lämmer, Spann= und Zuchttiere ver-
füttert werden soll. Im übrigen ist das Schroten von Hafer verboten.
Weimar, den 22. Juni 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.