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Weizen, Hafer, Mehl und Brot in der Fassung der Ministerialverordnung vom
22. Juni 1915 (Regierungsblatt S. 75, 172) wird aufgehoben.
Weimar, den 15. Juli 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Hunnius i. W.
(Nr. 127.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
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4777.
4778.
4779.—
4780.
4781.
78. bis 84. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. Vom 21. Juni 1915.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über die Über-
wachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen.
Vom 24. Juni 1915.
Bekanntmachung über den Verkauf von Fleisch= und Fettwaren durch
die Gemeinden. Vom 24. Juni 1915.
Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen
des Kleinhandels. Vom 24. Juni 1915.
Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von
Verbrauchszucker. Vom 24. Juni 1915.
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. Vom
24. Juni 1915.
Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per-
sonen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Vom 25. Juni 1915.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915.
Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 28. Juni
1915.
Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und
Brot. Vom 28. Juni 1915.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.
Vom 28. Juni 1915.