10.
11.
12.
(Kriegswohlfahrtspflege.) 193
Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszwecke zugeführt
werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Kriegswohlfahrts-
zwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe des Teiles des Ge-
samtertrags, der jedem einzelnen Zwecke zugute kemmen soll,
Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
Angabe der Art und Weise der Sammlung, des Vertriebes oder der
Veranstaltung,
Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in dem die Sammlung
oder der Vertrieb stattfinden soll,
Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge
erfolgen und überwacht werden soll,
Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und
sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beab-
sichtigt ist,
etwaige Verträge.
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung
einzelner Unterlagen verzichten.
Erleichterungen dieser Art können in Frage kommen, wenn es sich um gering-
fügige und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig
bekannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, in denen
die fragliche Unternehmung bereits in einem anderen Bundesstaate genehmigt ist,
können in der Regel Erleichterungen gewährt werden.
8 4.
In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde darauf zu sehen, daß sie aus—
reichende Unterlagen erhält, um prüfen zu können, ob
a) ein hinreichendes Bedürfnis und öffentliches Interesse an der beabsich-
tigten Förderung des betreffenden Kriegswohlfahrtszweckes besteht; be—
jahendenfalls ist weiter festzustellen, ob dem Fürsorgezweck aus den
Sammlungen usw. hinreichende Einnahmen gesichert sind, ob keine
sonstigen Bedenken gegen den Plan des Unternehmens, besonders hin-
sichtlich der Art und Weise des Vertriebes und der Ankündigungen,
bestehen, sowie ob etwa der Gewinn oder der Lohn der Veranstalter,
Geschäftsbesorger, deren Angestellter und Hilfspersonen die angemessenen
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