Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

196 (Kriegswohlfahrtspflege.) 
§ 9. 
Falls es angezeigt erscheint, kann verlangt werden, daß der nach § 7 zu 
berechnende Betrag, entsprechend der Anzahl der jedesmal zum Vertriebe gestellten 
Druckschriften, Bilder, Postkarten und Marken vorher der Stelle, zu deren Gunsten 
der Vertrieb erfolgen soll, abgeliefert und der schriftliche Nachweis hierüber der 
Genehmigungsbehörde beigebracht wird. 
8 10. 
In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen, die 
bei Sammlungen oder beim Vertrieb an öffentlichen Orten oder von Haus zu 
Haus beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie in 
Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit diese 
Personen zuzulassen sind. Die Mitführung eines ortspolizeilich abgestempelten 
Ausweises ist in der Regel vorzuschreiben. 
11. 
Für die Frage der Genehmigung kommen lediglich die aus vorstehenden Vor- 
schriften sich ergebenden Erwägungen in Betracht, politische oder Rücksichten auf 
das Religionsbekenntnis haben auszuscheiden. 
§ 12. 
Die Genehmigung soll in der Regel unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs 
und nur für bestimmte Zeit, daneben zum Vertriebe von Gegenständen für eine 
bestimmte Anzahl, erteilt werden. 
Durch diese Bestimmungen soll die Möglichkeit einer Nachprüfung besonders 
hinsichtlich des Fortbestehens eines Bedürfnisses gegeben werden. 
§ 13. 
Die Genehmigungsbehörde ist befugt, jederzeit Vorlage der Abrechnung und 
der Unterlagen hierzu zu verlangen. 
Von dieser Befugnis wird in der Regel Gebrauch zu machen sein, zur Nach- 
prüfung, ob die bei der Genehmigung gestellten Bedingungen erfüllt sind. Hierbei 
werden auch Erfahrungen dafür zu sammeln sein, wie bei etwaigen weiteren Ver- 
anstaltungen am zweckmäßigsten zu verfahren sei.
	        
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