200 (Zwangsverwaltung von Grundstücken.)
Mit dem Zeitpunkt, mit dem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
22. April 1915 außer Kraft tritt (§ 6 der Bekanntmachung), tritt auch diese
Verordnung außer Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung vollziehen und mit Unserem Staats-
insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 29. Juli 1915.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Feodora.
Rothe. Hunnius.
Anlage.
Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Vom 22. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Bei der Einleitung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist der Schuldner zum
Verwalter zu bestellen, wenn er bereit ist, die Verwaltung zu übernehmen, und wenn anzu-
nehmen ist, daß er sie ordnungsmäßig führen wird. Zur Beaussichtigung seiner Geschäftsfüh-
rung hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen, die für ihre Tätigkeit keine Vergütung
erhält; Aufsichtsperson kann auch der Gläubiger, eine Behörde oder ein Einigungsamt sein.
Findet sich keine geeignete Aufsichtsperson, die zur Uebernahme der Aufsicht ohne Vergütung
bereit ist, so ist von der Bestellung des Schuldners zum Verwalter abzusehen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für den gesetzlichen Vertreter des Schuldners
und, wenn der Schuldner ein Kriegsteilnehmer ist (§ 2 des Gesetzes vom 4. August 1914,
Reichs-Gesetzblatt S. 328), für den von ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellten Vertreter.