Anlage. 203
Bekanntmachung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten.
Vom 22. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reiche-Gesetzblatt S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
81.
Die Ansprüche auf Entrichtung von öffentlichen Lasten eines Grundstücks, die nicht in
wiederkehrenden Leistungen bestehen, gewähren bis auf weiteres ein Recht auf Befriedigung im
Range der dritten Klasse des 8 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung, soweit sie am 1. Januar 1915 noch nicht zwei Jahre rückständig waren.
§2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Beendigung des Kriegszustandes außer Kraft. Den Zeitpunkt, mit dem
der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt der Bundesrat. Ist in einem Zwangs-
versteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks vor diesem Zeitpunkt erfolgt, so
bleiben für dieses Verfahren die Vorschriften des § 1 in Geltung.
Berlin, den 22. April 1915.
Der Stellbertreter des Reichskanelers.
Delbrück.
(Nr. 143.) Landesherrliche Verordnung, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Zwange-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899. Vom
31. Juli 1915.
Wir
Wilbelm ECinst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1915 was folgt: