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(Nr. 164.) Ministerialverordnung vom 10. September 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung
vom 2. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 545) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren dürfen Ausnahmen von den Verboten
des § 1 der Bundesratsverordnung zulassen.
Weimar, den 10. September 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 165.) Ministerialverordnung vom 12. September 1915 zur Abänderung der Ausführungs-
verordnung vom 25. Juli 1906 zum Handelskammergesetz.
Die Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1906 zum Handelskammergesetz
(Regierungsblatt S. 347) wird in § 15 vorübergehend abgeändert, wie folgt:
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer, die mit Ablauf des
Jahres 1915, und die Amtsdauer der Mitglieder, die mit Ablauf des Jahres
1918 nach den geltenden Vorschriften ausscheiden müßten, wird um je ein Jahr
verlängert. «
Weimar, den 12. September 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
i. B. Slebogt.
(Nr. 166.) Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung der Gleisanlagen auf dem
Bahnhof Wutha.
Der von der Königlichen Eisenbahndirektion in Erfurt vorgelegte Entwurf für
die Erweiterung der Gleisanlagen auf dem Bahnhof Wutha ist landespolizeilich
genehmigt worden.