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(Nr. 171.) Ministerialverordnung vom 24. September 1915 zur Ausführung der Verordnung
des Bundesrats über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915
mit Nachtrag vom 20. September 1915.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Hülsen-
früchten vom 26. August 1915 mit Nachtrag vom 20. September 1915 (Reichs-
Gesetzblatt S. 520, 600) wird folgendes bestimmt:
I.
Zu § 1. Die Atbsatzpflicht gilt für inländische und ausländische Hülsen-
früchte, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, ausgenommen Ackerbohnen.
Die nach Nr. 3 erforderlichen Bescheinigungen sind von den Großherzoglichen
Bezirksdirektoren auszustellen.
Zum Gemenge im Sinne von Nr. 5 ist auch Gemenge von Ackerbohnen
und Erbsen oder Wicken zu rechnen.
Um keine allzu starke Stockung in der Versorgung der Bevölkerung eintreten
zu lassen, darf jeder Besitzer von Hülsenfrüchten aus seinen Vorräten einen
Doppelzentner von jeder Art frei verkaufen.
Zu § 2. Die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird den
Bezirksdirektoren mit möglichster Beschleunigung Anzeigeformulare zur Verteilung
zugehen lassen. Die Anzeigeformulare sind rechtzeitig zu verteilen. Nbtigenfalls
sind die Anzeigepflichtigen durch Bekanntmachungen darüber aufzuklären, wo sie
Unzeigeformulare erhalten können. Fehlende Formulare sind unverzüglich bei der
Zentraleinkaufsgesellschaft anzufordern.
Spätestens am 5. Oktober ds. Is. sind die ausgefüllten Anzeigeformulare
den Bezirksdirektoren einzuliefern. Diese senden das gesamte Material spätestens
am 10. Oktober ds. Is., nach Gemeindebezirken geordnet, an die Zentraleinkaufs-
gesellschaft.
Zu § 3. Auf die Verpflichtung aus § 3 sind die Landwirte von den Be-
zirksdirektoren bis zum 31. Dezember 1915 allmonatlich durch Bekanntmachung
hinzuweisen.
Zu §4, Abs. 2. Zuständige Behörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Zu § 5. Die Zentraleinkaufsgesellschaft wird in allen Landesteilen Auf-
käufer bestellen und deren Namen bekanntgeben. Landwirte, die ihre Erzeugnisse
abzustoßen wünschen, haben sich mit Angeboten an die Aufkäufer der Zentral-