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In allen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob ein dringendes wirtschaftliches
Bedürfnis zur Schlachtung vorliegt.
Die Erlaubnis zum Schlachten ist stets schriftlich zu erteilen. Aus dem
Erlaubnisschein muß der Name und Wohnort des Besitzers des trächtigen Tieres,
die Kennzeichen des letzteren, sowie der besondere Grund der Erlanbnis ersichtlich sein.
Der Erlaubnisschein, dessen Gültigkeit vierzehn Tage beträgt, ist vor der
Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer (oder Tierarzt) vorzulegen; dieser hat
die Scheine zu sammeln und am Ende des Jahres mit der Fleischbeschaustatistik
dem Großherzoglichen Bezirkstierarzt einzusenden.
8 2.
Tierärzte und Fleischbeschauer haben bei der Lebendbeschau auf Trächtigkeit
der Kühe usw. besonders zu achten und vorkommendenfalls den Besitzer auf das
bestehende Schlachtverbot aufmerksam zu machen.
83.
Schlachtungen trächtiger Tiere, die nach § 3 der Bundesratsverordnung nicht
verboten sind, sind bei der Ortspolizeibehörde des Schlachtungsorts anzumelden,
welche die Meldung an den Großherzoglichen Bezirksdirektor weiterreicht.
Weimar, den 5. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
. Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 182.) Ministerialverordnung vom 7. Oktober 1915 zur Ausführung der Verordnung des
Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 614) wird folgendes bestimmt:
#1.
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirks-
direktor.
8 2.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor.