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8 4. Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher, an Verbraucher-
vereinigungen und Gemeinden, sofern sie 20 Zentner nicht übersteigt.
§ 5. Wer den auf Grund des § 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet
oder sonst den Vorschriften des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 516), zuwiderhandelt, wird nach § 4 des Gesetzes mit
Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 -# bestraft.
§ 6. Die Ministerialverordnung, betreffend Höchstpreise im Kartoffelklein-
handel, vom 20. Februar 1915 (Regierungsblatt S. 71) wird aufgehoben.
Weimar, den 8. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 184.) Ministerialbekanntmachung über Ergänzung der Prüfungsordnung für Säuglings-
pflegerinnen vom 23. Dezember 1913.
Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden
den Paragraphen 5 und 6 der Prüfungsordnung für Säuglingspflegerinnen vom
23. Dezember 1913 (Regierungsblatt S. 299) folgende Nachträge zugefügt:
§ 5 zweiter Absatz:
Vom 1. Januar 1916 ab beträgt die Dauer des Lehrgangs neun Monate.
§ 6 zweiter Absatz:
Auch können Personen, die das Abgangszeugnis einer höheren Mädchenschule
nicht besitzen, vom Staatsministerium ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen
werden, wenn sie ausreichende sonstige Schulbildung nachweisen.
Weimar, den 29. September 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slevogt i. B.