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§ 3. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können Preis-
prüfungsstellen errichtet werden.
Sie haben aus einem Vorsitzenden und mindestens 6, höchstens 10 Mit-
gliedern zu bestehen. Den Vorsitzenden und die Mitglieder beruft der Gemeinde-
vorstand.
§ 4. Die auf Grund der §§ 2 und 3 dieser Verordnung errichteten Preis-
prüfungsstellen werden der Landesstelle für Preisprüfung unterstellt.
Sie haben bei Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und Ausübung
ihrer Befugnisse (§§ 4—8 der Bundesratsverordnung) die Anweisungen der Landes-
stelle für Preisprüfung zu befolgen.
§ 5. Kommunalverbaud ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor.
§ 6. Landeszentralbehörde und höhere Verwaltungsbehörde ist das Groß-
herzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
§ 7. Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist
der Gemeindevorstand, im Sinne des § 14 der Bundesratsverordnung der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 21. Oktober 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 201.) Ministerialverordnung vom 23. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgung.
8 1 der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1915 über die Kartoffel-
versorgung (Regierungsblatt S. 246) erhält folgende Fassung:
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Verwaltungs-
bezirke und die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern.
Als Kommunalverband wird der Verwaltungsbezirk vom Großherzoglichen
Bezirksdirektor, die Gemeinde vom Gemeindevorstand vertreten.
Weimar, den 23. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.