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Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels,
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. B) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Geichskanzler.
In Wertretung:
Kraetke.
(Nr. 210.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 148. und 149. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4928. Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. Vom 22. Oktober
1915.
„ 4929. Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von
Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915. Vom
22. Oktober 1915.
„ 4930. Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und
die Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 24. Oktober 1915.
Druck Welmanscher De#lag G#m b. H. In Welmar.