Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß 
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage 
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn 
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage 
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so 
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels, 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. B) abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Geichskanzler. 
In Wertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 210.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 148. und 149. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4928. Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. Vom 22. Oktober 
1915. 
„ 4929. Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von 
Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915. Vom 
22. Oktober 1915. 
„ 4930. Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und 
die Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 24. Oktober 1915. 
  
Druck Welmanscher De#lag G#m b. H. In Welmar.
	        
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