(Einkommensfteuer.) 263
Verlust des im Großherzogtume betriebenen Gewerbes getrennt von dem übrigen
Geschäftsgewinne oder Geschäftsverluste nachweisen. Im übrigen können die Ge-
schäftsbücher nur zum Anhalte für die Schätzung dienen. Die in Artikel 71 unter
3 Absatz 2 aufgestellten Grundsätze kommen auch hier zur entsprechenden An-
wendung.“
III.
Artikel 74 Absatz 6 kommt in Wegfall.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1916 in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 27. Oktober 1915.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius ünteutsch.
(Nr. 216.) Ministerialverordnung vom 10. November 1915 über die Regelung der Preise
für Schlachtschweine und Schweinefleisch.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlacht-
schweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 725)
bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 10. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
— — — . — — — —
64